Gesetzliche Grundlagen

Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC; in Kraft seit 1995) bildet die Grundlage für international rechtliches Tätigwerden, um das Klimasystem zu schützen. Es verfolgt das Ziel, durch eine Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern.

Weitere Meilensteine in der Geschichte des internationalen Klimaschutzes wurden 1997 mit dem Kyoto-Protokoll und 2015 mit dem Paris-Abkommen gelegt.

Auf europäischer Ebene wurden diesbezüglich zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen. Das europäische Emissionshandelssystem basiert auf der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt wird. Für das Emissionshandelsregister gilt insbesondere die Registerverordnung 2019/1122/EU sie nominiert die Regeln über die Führung des Unionsregisters, insbesondere:

  • die Verwaltung der Konten im Register,
  • den Übertrag von Zertifikaten im Zuge einer Handelstätigkeit,
  • die Erfassung der geprüften Emissionen von Anlagen (z. B. Eintragung der Emissionen bis 31. März jeden Jahres im Unionsregister),
  • das Einlösen, Ausbuchen und Löschen von Zertifikaten,
  • wie der Stand der Einhaltung für die Firmen berechnet wird sowie
  • welche Informationen aus dem Register veröffentlicht werden.

Die Registerverordnung 2019/1122/EU ersetzt seit Beginn der 4. Handelsperiode seit 01.01.2021 in fast allen Bereichen die Registerverordnung 2013/389/EU. Die Registerverordnung 2013/389/EU gilt nur noch für einen eingeschränkten Bereich, z. B. für alle Maßnahmen, die den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls betreffen.

Die Europäische Kommission, die das Unionsregister den Mitgliedsstaaten zur Verfügung stellt und technisch betreibt, setzt die in der Registerverordnung 2019/1122/EU angeführten Datenschutzanforderungen mit den entsprechenden Maßnahmen um.

Dank Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinien bildet das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011, BGBl I 2011/118 idgF) das Kernstück der österreichischen Gesetzgebung im Emissionshandel. Mit dem EZG wurden die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Es regelt

  • welche Anlagen in Österreich dem Emissionshandel unterliegen,
  • wie die Emissionen der Anlagen genehmigt werden,
  • wie die Überprüfung der Emissionen erfolgt,
  • wie die Zuteilung der Zertifikate erfolgt (die Buchung der kostenfreien Zuteilung erfolgt seit 2024 bis zum 30. Juni jeden Jahres) sowie
  • wie die Abgabe der Zertifikate erfolgt (seit 2024 hat die Abgabe bis 30. September jeden Jahres zu erfolgen)

    Gemäß § 43 EZG 2011 wurde die Registerstellenverordnung (BGBl II 2012/208) erlassen. Diese legt fest, dass die Umweltbundesamt GmbH als sogenannte „Registerstelle“ die technische Durchführung des Registers übernimmt.

    Schließlich unterliegen die vertraglichen Beziehungen zwischen Registerstelle und den einzelnen Kontoinhabern den sogenannten Registernutzungsbedingungen (RNB). Durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen existieren Registernutzungsbedingungen für Konten im Register des EU-Emissionshandelssystems und eigene Registernutzungsbedingungen für Konten im Kyoto-Protokoll-Register.

    Durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 (BGBl I 2020/8) heißt das für den Emissionshandel zuständige Ministerium Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Glossar

EU: Europäische Union

EG: Europäische Gemeinschaft

idgF: in der geltenden Fassung

BGBl: Bundesgesetzblatt