MiFID II

Anforderungen durch MiFID II

In der Richtlinie MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive), die seit 3. Jänner 2018 anzuwenden ist, wird erstmals der Handel mit Emissionszertifikaten als Wertpapierdienstleistung eingestuft. Die Richtlinie sieht für diese Dienstleistungen einen umfangreichen Anforderungskatalog vor. Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber können jedoch gegebenenfalls Ausnahmeregelungen geltend machen, durch die ihr Handel mit Zertifikaten nicht unter die Richtlinie fällt.

MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU), die seit 03. Jänner 2018 anzuwenden ist, und MiFIR (Verordnung 2014/600/EU, Markets in Financial Instruments Regulation) bilden zusammen den Rechtsrahmen für Anforderungen an Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen sowie ausüben. Flankiert wird dieser Rechtsrahmen von der MAD (Richtlinie 2014/57/EU; Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation; Market Abuse Directive = Marktmissbrauchs-Richtlinie) und der MAR (Verordnung/596/2014 über Marktmissbrauch (Market Abuse Regulation) für weniger schwerwiegende Verstöße, mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen).

Ziel der MiFID II ist es, ein sicheres und transparentes Finanzmarktsystem zu schaffen. Der Markt wird stärker reguliert und die Preisspekulation eingedämmt. Emissionszertifikate werden nunmehr ausdrücklich als Finanzinstrumente klassifiziert (Annex 1 C (11) MiFID II). Folglich gilt ein Handel mit Emissionszertifikaten als Wertpapierdienstleistung im Sinne dieser Richtlinie. Artikel 2 und 3 MiFID II normieren zahlreiche Ausnahmen; besonders erwähnenswert ist etwa, dass diese Richtlinie nicht gilt für

  1. Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen (Artikel 2 (1) b).
  2. Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden (Artikel 2 (1) e).
  3. Personen, die für eigene Rechnung mit Emissionszertifikaten (…) handeln, einschließlich der sogenannten „Market-Maker“ und Personen, die für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit andere Wertpapierdienstleistungen (in Bezug auf Emissionszertifikate) als den Handel für eigene Rechnung erbringen. Voraussetzung für die Ausnahmeregelung bei den oben genannten Personengruppen ist, dass sie keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, diese Tätigkeit eine Nebentätigkeit darstellt und jährlich der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass die Personen von dieser Ausnahme Gebrauch machen und dies entsprechend begründen können (Artikel 2 (1) j i) & ii)). Von dieser Ausnahme sind jedoch jene Personen ausgenommen (Artikel 2 (1) j i) & ii)), die (…) Kundenaufträge ausführen.

Gemäß Artikel 67 (1) MiFID II ist die zuständige Behörde für die Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben dieser Richtlinie die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich. Personen, deren Ausnahmen hier unter 1.  und 2. aufgeführt sind, brauchen sich nicht mit der Finanzmarktaufsicht in Verbindung zu setzen, es sei denn, sie haben Fragen zu diesem Thema. Bei Personen, deren Ausnahme unter 3. beschrieben ist, muss eine Anzeige bei der FMA eingereicht werden. Nähere Informationen sind unter folgend angeführten Link, Stichwort "Nebentätigkeitsausnahme", erhältlich:

Finanzmarktaufsicht (FMA) - Warenderivate

Anfragen können per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gestellt werden:

warenderivate(at)fma.gv.at