Termine

Bestätigung der Kontoangaben gemäß Artikel 22(1) der Verordnung (EU) 2019/1122 beziehungsweise Artikel 25(1) der Verordnung (EU) 389/2013 für das Jahr 2024

Artikel 22(1) der Verordnung (EU) 2019/1122 sowie sinngemäß Artikel 25(1) der Verordnung (EU) 389/2013 legen folgendes fest:

"Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass die ihr Konto betreffenden Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.

Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle akzeptiert für das Jahr 2024 schriftliche, firmenmäßig gezeichnete Bestätigungen der Kontoinhaber, die zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2024 erfolgen und per Post übermittelt werden. 
Sollte die firmenmäßige Zeichnung der Jährlichen Bestätigung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen (gemäß VO (EU) 910/2014), übermitteln Sie uns bitte das digital signierte Dokument per E-Mail. 

Bitte beachten Sie, dass eine fehlende Bestätigung zur Kontosperre führen kann.

Eine leere Vorlage ohne kontoinhaberspezifischen Daten können Sie unter folgendem Link herunterladen: Vorlage Jährliche Bestätigung 2024

Termine 2024

DatumProzessAkteur
Bis 31.03.Eintrag und Bestätigung der geprüften Emissionen im Unionsregister bei Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten für das vorangegangene Kalenderjahr 2023Kontobevollmächtigte der Prüfstellen
Ab 01.04.Blockierung jener Anlagenbetreiberkonten beziehungsweise Luftfahrzeugbetreiberkonten, für die keine geprüften Emissionen für das Jahr 2023 eingetragen und bestätigt sindZentralverwalter des Unionsregisters
Bis 30.06. Buchung von Emissionszertifikaten des stationären Bereichs (EUA) und des Luftfahrzeugbereichs (aEUA) auf Konten, deren Betreiber eine Zuteilung erhalten habenÖsterreichische Emissionshandelsregisterstelle
Bis 30.09.Abgabe der Zertifikate entsprechend den geprüften Emissionen von 2023 beziehungsweise der berichtigten Menge, wenn die zuständige Behörde die Emissionsdaten korrigiert hat. Die Abgabe muss einen Übertrag aus dem Vorjahr berücksichtigen, wenn dieser nicht Null ist.Kontobevollmächtigte der Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten
Ab 01.10.Veröffentlichung der Tabelle zum Stand der EinhaltungZentralverwalter des Unionsregisters
Bis 31.12.Bestätigung der Kontoangaben (sog. Jährliche Bestätigung) gemäß Artikel 22 (1) der Verordnung (EU) 2019/1122 und für Konten im nationalen Kyoto-Protokoll-Register gemäß Artikel 25 (1) (EU) 389/2013Kontoinhaber