Überprüfung von Kontodaten gemäß gesetzlicher Verpflichtung
Jährliche Bestätigung
Kontoinhaber sind gesetzlich verpflichtet, der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle die Vollständigkeit, Aktualität, Richtigkeit und Exaktheit der Kontoangaben bis zum 31.12. jeden Jahres zu bestätigen. Diese Verpflichtung ist in Artikel 22 (1) der Verordnung (EU) 2019/1122 beziehungsweise in Artikel 25 (1) (EU) 389/2013 für Konten im Kyoto-Protokoll-Register festgelegt.
Artikel 22 (1) der Verordnung (EU) 2019/1122 lautet:
"Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen Kontoinhaber dem nationalen Verwalter bis zum 31. Dezember jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind.“
Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle akzeptiert Bestätigungen, die in der Zeit von Oktober bis Dezember erfolgen. Als Serviceleistung erinnert die Registerstelle die Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten ab Oktober an diese Verpflichtung und stellt postalisch jedem Kontoinhaber eine entsprechende, vorausgefüllte Vorlage für die genannte Bestätigung zur Verfügung. Die schriftliche, firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Kontoinhaber muss per Post an die Registerstelle übermittelt werden.
Kontenreview
Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle ist gemäß Artikel 22 (4) der Verordnung (EU) 2019/1122 gesetzlich verpflichtet, Konten und damit assoziierte Unterlagen im österreichischen Teil des Unionsregisters zu überprüfen. Für Konten im Kyoto-Protokoll-Register ist diese Verpflichtung in Artikel 25 (1) (EU) 389/2013 festgelegt.
Artikel 22 (4) (EU) 2019/1122 legt folgendes fest:
„Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. [...]“
Ergibt die Überprüfung durch die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle die Notwendigkeit zur Aktualisierung von Angaben beziehungsweise zur Übermittlung von aktuellen Nachweisen, so werden die betreffenden Kontoinhaber und Kontobevollmächtigten entsprechend informiert.