Kostenersatz 2024
Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle im Umweltbundesamt hebt einen Kostenersatz für die Kontoverwaltung im österreichischen Teil des Unionsregisters ein.
Der Leistungszeitraum für den Kostenersatz ist das jeweilige Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.). Der Kostenersatz für die Kontoführung versteht sich als Jahres- und Pauschalersatz. Eine Aliquotierung im Falle einer unterjährigen Kontoschließung ist nicht vorgesehen.
Das Kostenersatzmodell der Registerstelle wird jährlich durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) genehmigt und gilt für jeweils ein Kalenderjahr. Dadurch wird die im § 43 Absatz 1 des Emissionszertifikategesetz 2011 idgF geforderte Aufkommensneutralität der Registerführung über die Handelsperiode sichergestellt.
Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten
Bei Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten werden als Basis für die Berechnung der Höhe des Kostenersatzes die durchschnittlichen Emissionen der letzten drei Jahre herangezogen, die zu Beginn des Leistungszeitraums (1.1.) zur Verfügung stehen. Da die geprüften Emissionen pro Jahr immer erst ab 1. April des Folgejahres verfügbar sind, kann der Kostenersatz nicht die geprüften Emissionen des Vorjahres berücksichtigen.
In der folgenden tabellarischen Darstellung des Kostenersatzmodells ist daher unter der Spaltenbezeichnung „Emissionen“ die Höhe der durchschnittlichen Emissionen der letzten drei verfügbaren Jahre in Tonnen CO2(Äquivalent) zu verstehen.
Emissionen (t CO2(Äquivalent)) | Fixer Anteil (EUR) | Variabler Anteil (EUR) | Kostenersatz (EUR) |
0 bis 100 | € 450,- | € 0,- | € 450,- |
101 bis 1.000 | € 450,- | € 243,- | € 693,- |
1.001 bis 5.000 | € 450,- | € 883,- | € 1.333,- |
5.001 bis 10.000 | € 450,- | € 1.575,- | € 2.025,- |
10.001 bis 25.000 | € 450,- | € 2.460,- | € 2.910,- |
25.001 bis 50.000 | € 450,- | € 3.556,- | € 4.006,- |
50.001 bis 100.000 | € 450,- | € 4.894,- | € 5.344,- |
100.001 bis 250.000 | € 450,- | € 6.568,- | € 7.018,- |
250.001 bis 500.000 | € 450,- | € 8.454,- | € 8.904,- |
500.001 bis 1.000.000 | € 450,- | € 10.459,- | € 10.909,- |
1.000.001 bis 2.500.000 | € 450,- | € 12.681,- | € 13.131,- |
ab 2.500.001 | € 450,- | € 15.412,- | € 15.862,- |
Für Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten gilt weiters:
- Der Kostenersatz für neue teilnehmende Unternehmen (Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber) wird basierend auf den geschätzten Emissionen laut Überwachungskonzept festgesetzt, bis die ersten Emissionsdaten eines vollen Jahres vorliegen.
- Im Falle von Anlagenteilungen oder Zusammenlegungen wird der Kostenersatz ab dem Folgejahr der Teilung oder Zusammenlegung auf Basis der Schätzwerte laut Überwachungskonzept ermittelt. Dies gilt solange, bis Emissionsdaten des ersten vollen Jahres für die neue Anlage vorliegen.
- Bei Ruhendmeldungen von Anlagen wird der Kostenersatz nach den oben angeführten Kriterien berechnet und weiter verrechnet.
- Für Konten, die sich im Status „ausgeschlossen“ befinden, wird kein Kostenersatz verrechnet.
Ehemalige Anlagenbetreiberkonten und Personenkonten im Kyoto-Protokoll-Register und Händlerkonten
Für ehemalige Anlagenbetreiberkonten und Personenkonten im Kyoto-Protokoll-Register und für Händlerkonten wird ein fixer Kostenersatz verrechnet. Dieser beträgt € 1.700,- .
Für die Eröffnung von Personenkonten im Kyoto-Protokoll-Register sowie von Händlerkonten durch Antragsteller aus Nicht-EWR-Staaten wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 2.000,- verrechnet.