Vertraulichkeit

Alle im österreichischen Teil des Unionsregisters enthaltenen Informationen, einschließlich des Standes sämtlicher Konten und sämtlicher Transaktionen, werden vertraulich behandelt. Ausgenommen davon ist die Nutzung dieser Daten zur Umsetzung der Bestimmungen der europäischen Registerverordnungen (EU) 2019/1122 sowie 389/2013, der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, des österreichischen Emissionszertifikategesetzes und seiner Verordnungen.

Folgende Rechtsträger können im Unionsregister und im European Union Transaction Log (EUTL)  gespeicherte Daten beziehen:

a) die Durchsetzungs- und Steuerbehörden eines Mitgliedsstaats,

b) das Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission,

c) der Europäische Rechnungshof,

d) Eurojust,

e) die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EG) 2003/6 und gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EG) 2005/60,

f) die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden,

g) die nationalen Verwalter der Mitgliedsstaaten und die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 der Richtlinie (EG) 2003/87.

 

Die zuständige Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) und der nationale Verwalter (Umweltbundesamt) führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind.

Die Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 findet auf alle Datenverarbeitungen Anwendung.

Die Datenschutzanforderungen werden seitens der Europäischen Kommission gemäß den Registerverordnungen (EU) 2019/1122 und 389/2013 umgesetzt. So dürfen personenbezogene Daten zu Zwecken der Bekämpfung schwerer Straftaten bis zu 10 Jahre gespeichert und müssen danach gelöscht werden.