Aktualisierung von Dokumenten betreffend den Kontoinhaber

Konten im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)

Änderungen von Dokumenten betreffend den Kontoinhaber, welche im Rahmen der Kontoeröffnung an die Emissionshandelsregisterstelle übermittelt wurden, müssen dieser innerhalb von 10 Arbeitstagen mitgeteilt und in bestimmten Fällen entsprechend belegt werden.

Ist die Übermittlung eines Nachweises erforderlich (abhängig von Kontotyp, Ausstellungsstaat des Dokuments, Art des Dokuments), informiert die Emissionshandelsregisterstelle die Kontobevollmächtigten über die Dokumente sowie Formerfordernisse.

Die Mitteilungspflicht besteht bei Aktualisierung der folgenden Dokumente und Nachweise:

  • Eintragungsnachweis der juristischen Person zum Nachweis der Anschrift des Geschäftssitzes (notariell beglaubigter Firmenbuchauszug oder elektronisch amtlich signierter Auszug, Handelsregisterauszug)
  • Notariell beglaubigte Musterzeichnungen von zeichnungsberechtigten Personen
  • Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über gültige Umsatzsteuernummer
  • Bescheid zur Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (Anlagenbetreiberkonto)
  • Bescheid zur Genehmigung des Überwachungskonzepts (Luftfahrzeugbetreiberkonto)
  • Nachweis der Identität und Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes, wenn der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn der Hauptwohnsitz in Österreich liegt und die Daten im zentralen Melderegister vorliegen
  • Nachweis der Legal Entity Identifier (formlose elektronische Übermittlung möglich)
  • Bei Anlagenbetreiberkonten und Luftfahrzeugbetreiberkonten falls zutreffend: Nachweis Teil einer Unternehmensgruppe, woraus die Struktur der Unternehmensgruppe eindeutig hervorgeht (entsprechender Auszug aus dem Register für wirtschaftliche Eigentümer im Original oder notariell beglaubigte Kopie)

Zusätzlich für Händlerkonten: 

  • Strafregisterauszug der natürlichen Person oder der Geschäftsführer, wenn der Kontoinhaber eine juristische Person ist
  • Nachweis, dass der Kontoinhaber in einem Mitgliedsland des EWR Inhaber eines offenen Bankkontos ist
  • Nachweis des wirtschaftlichen Eigentümers der juristischen Person (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit einschließlich der Art der Eigentümerschaft oder der vom Eigentümer ausgeübten Kontrolle)
  • Liste der Geschäftsführer beziehungsweise der zeichnungsberechtigten Personen des Kontoantragstellers (sofern dies nicht aus einem oben angeführten Dokument hervorgeht)

Bitte beachten Sie, dass manche Änderungen eine Aktualisierung der Kontoangaben im Unionsregister erfordern (siehe Abschnitt: Aktualisierung der Kontoangaben im Unionsregister). Die Emissionshandelsregisterstelle teilt Ihnen gerne mit, in welchen Fällen dies erforderlich ist.

 

Vereinfachte Vorgehensweise bei Firmenbuchauszügen und Musterunterschriften

Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle hat die Möglichkeit, Einsicht in das österreichische elektronische Firmenbuch zu nehmen. Firmenbuchauszüge sowie notariell beglaubigte Musterunterschriften, die in der öffentlich zugänglichen Urkundensammlung des österreichischen Firmenbuches hinterlegt sind, sind somit für die Registerstelle verfügbar und abrufbar.

Im Rahmen von Datenaktualisierungen bietet die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle für bestimmte Kontotypen den Service, die genannten Dokumente für die Kontoinhaber zu erheben.

Für kontorelevante Änderungen im Firmenbuch beziehungsweise für Änderungen der Zeichnungsberechtigungen besteht daher für Kontoinhaber mit Firmensitz in Österreich nur noch die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1122, wonach Kontoinhaber verpflichtet sind, dem nationalen Administrator innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mitzuteilen, die für die Kontoeröffnung übermittelt wurden. Der Beleg durch Übermittlung eines entsprechenden Dokuments (Firmenbuchauszug oder notariell beglaubigte Musterunterschriften, sofern sie in der Urkundensammlung hinterlegt sind) ist für die genannten Kontotypen nicht mehr erforderlich. Die Registerstelle kann in diesem Fall den Datenstand selbständig aktualisieren.

Konten im Kyoto-Protokoll-Register (KP-Register)

Änderungen von Dokumenten betreffend den Kontoinhaber, welche im Rahmen der Kontoeröffnung an die Emissionshandelsregisterstelle übermittelt wurden, müssen dieser innerhalb von 10 Arbeitstagen mitgeteilt und in bestimmten Fällen entsprechend belegt werden.

Ist die Übermittlung eines Nachweises erforderlich (abhängig von Kontotyp, Ausstellungsstaat des Dokuments, Art des Dokuments), informiert die Emissionshandelsregisterstelle die Kontobevollmächtigten über die Dokumente sowie Formerfordernisse.

Die Mitteilungspflicht besteht bei Aktualisierung der folgenden Dokumente und Nachweise:

  • Eintragungsnachweis der juristischen Person zum Nachweis der Anschrift des Geschäftssitzes (notariell beglaubigter Firmenbuchauszug oder elektronisch amtlich signierter Auszug, Handelsregisterauszug)
  • Notariell beglaubigte Musterzeichnungen von zeichnungsberechtigten Personen
  • Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über gültige Umsatzsteuernummer
  • Nachweis der Identität und Nachweis der Anschrift des ständigen Wohnsitzes, wenn der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Dieser Nachweis kann entfallen, wenn der Hauptwohnsitz in Österreich liegt und die Daten im zentralen Melderegister vorliegen
  • Strafregisterauszug der natürlichen Person oder der Geschäftsführer, wenn der Kontoinhaber eine juristische Person ist
  • Nachweis, dass der Kontoinhaber in einem Mitgliedsland des EWR Inhaber eines offenen Bankkontos ist
  • Liste der wirtschaftlichen Eigentümer des Kontoantragstellers (sofern dies nicht aus einem oben angeführten Dokument hervorgeht)
  • Liste der Geschäftsführer beziehungsweise der zeichnungsberechtigten Personen des Kontoantragstellers (sofern dies nicht aus einem oben angeführten Dokument hervorgeht)

Bitte beachten Sie, dass manche Änderungen eine Aktualisierung der Kontoangaben im Unionsregister erfordern (siehe Abschnitt: Aktualisierung der Kontoangaben im Unionsregister). Die Emissionshandelsregisterstelle teilt Ihnen gerne mit, in welchen Fällen dies erforderlich ist.

 

Vereinfachte Vorgehensweise bei Firmenbuchauszügen und Musterunterschriften

Die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle hat die Möglichkeit, Einsicht in das österreichische elektronische Firmenbuch zu nehmen. Firmenbuchauszüge sowie notariell beglaubigte Musterunterschriften, die in der öffentlich zugänglichen Urkundensammlung des österreichischen Firmenbuches hinterlegt sind, sind somit für die Registerstelle verfügbar und abrufbar.

Im Rahmen von Datenaktualisierungen bietet die Österreichische Emissionshandelsregisterstelle für bestimmte Kontotypen den Service, die genannten Dokumente für die Kontoinhaber zu erheben.

Bei Personenkonten und ehemaligen Anlagenbetreiberkonten müssen kontorelevante Änderungen im Firmenbuch weiterhin durch einen Nachweis belegt werden.
Ist der Geschäftssitz des Inhabers eines Personenkontos oder ehemaligen Anlagenbetreiberkontos in Österreich und ist die Musterunterschrift in der Urkundensammlung des österreichischen Firmenbuches hinterlegt, so besteht bei Änderungen der Zeichnungsberechtigungen gegenüber der Österreichischen Emissionshandelsregisterstelle nur noch eine Mitteilungspflicht. In diesem Fall müssen keine notariell beglaubigten Musterschriften übermittelt werden.