Modalitäten für Transaktionen

Da das Unionsregister einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet, sind folgende Modalitäten für die Durchführung von Transaktionen zu berücksichtigen:

Konten im EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS)

Liste der Vertrauenskonten

Für Konten im Unionsregister besteht die Möglichkeit, eine Liste von Vertrauenskonten anzulegen. Konten ein und desselben Kontoinhabers innerhalb des österreichischen Teils des Unionsregisters sind automatisch in der Liste der Vertrauenskonten.

Das EU-Löschungskonto (für die Transaktionen: Abgabe von Zertifikaten, Löschung von Zertifikaten) sowie das EU-Zuteilungskonto (im Falle einer notwendigen Rückgabe einer Überallokation) werden automatisch als Vertrauenskonto gelistet. Daher gelten für diese Transaktionen dieselben Transaktionsmodalitäten wie für alle Transaktionen auf die Liste der Vertrauenskonten.

Das Hinzufügen eines neuen Vertrauenskontos muss von einem/einer Kontobevollmächtigten (Rolle: Initiator oder Initiator und Approver) initiiert und von einem/einer zweiten Kontobevollmächtigten (Rolle: Approver oder Initiator und Approver) bestätigt werden. Sämtliche Änderungen betreffend die Liste der Vertrauenskonten können nur im 4-Augen-Prinzip durchgeführt werden. Dies gilt für alle Kontotypen im EU-EHS. Das Hinzufügen von Vertrauenskonten wird um 12:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) am vierten Arbeitstag nach der Initiierung und Bestätigung durchgeführt.

Das Entfernen eines bestehenden Vertrauenskontos folgt demselben Prinzip, wird aber nach Bestätigung unverzüglich wirksam.

Es ist für alle Kontotypen möglich, Transaktionen auf Konten durchzuführen, welche sich nicht auf der Liste der Vertrauenskonten des Sendekontos befinden. Dies muss für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten einmalig vom Kontoinhaber pro Konto beantragt werden (mittels online Antrag beim Konto im Unionsregister sowie Übermittlung eines firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Antrags).
Einen Vorschlag für den schriftlichen Antrag finden Sie hier:

Vorlage Antrag Änderung Transaktionen außerhalb der Liste der Vertrauenskonten

Bei Händlerkonten muss dies nicht separat definiert werden, da hier die Übertragungen von Berechtigungen auf Konten, die sich nicht auf der Liste der Vertrauenskonten befinden, aufgrund des Kontotyps bereits möglich ist.

Vier-Augen-Prinzip

Grundsätzlich gilt für alle Transaktionen das 4-Augen-Prinzip, unabhängig vom Transaktionstyp und unabhängig davon, ob sich das Empfängerkonto auf der Liste der Vertrauenskonten befindet. Das bedeutet, dass ein:e Kontobevollmächtigte:r (Rolle: Initiator oder Initiator und Approver) die Transaktion initiiert und diese von einem/einer zweiten Kontobevollmächtigten (Rolle: Approver oder Initiator und Approver) über die Aufgabenliste bestätigt werden muss.

Der Kontoinhaber kann beschließen, dass die Genehmigung eines/einer zweiten Kontobevollmächtigten nicht notwendig ist, um die Ausführung von Übertragungen auf Konten vorzuschlagen, die sich auf der Liste der Vertrauenskonten befinden. Das 4-Augen-Prinzip wird dann deaktiviert.

Diese Änderung muss mittels online Antrag beim Konto im Unionsregister und mittels eines firmenmäßig gezeichneten schriftlichen Antrags beantragt werden. Die Änderung kann jederzeit widerrufen werden.
Einen Vorschlag für diesen schriftlichen Antrag finden Sie hier:

Vorlage Antrag Änderung 2-Augen/4-Augen-Prinzip für Transaktionen 

Transaktionen auf Konten, die sich nicht auf der Liste der Vertrauenskonten befinden, können nur im 4-Augen-Prinzip und nicht im 2-Augen-Prinzip durchgeführt werden. Es ist bei diesen Transaktionen immer die Bestätigung durch einen/einer zweiten Kontobevollmächtigten erforderlich. Diese Vorgehensweise gilt für alle Kontotypen (auch für Händlerkonten).

Bestätigung von Transaktionen

Alle Transaktionen müssen im EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, bestätigt werden. Mit der Authentifizierungsmethode ‚EU Login Mobile App mit QR Code‘ müssen die Transaktionen mithilfe des Scans eines QR Codes und der Eingabe des dadurch erzeugten Einmalkennworts bestätigt werden. Auch die Bestätigung einer Transaktion durch einen zweiten Kontobevollmächtigten muss durch Scannen des QR Codes erfolgen.

Zeitfenster für Transaktionen

Alle Transaktionen auf Konten, welche sich auf der Liste der Vertrauenskonten befinden, werden sofort ausgeführt, wenn sie zwischen 10 und 16 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) an Arbeitstagen vorgeschlagen werden. Wird eine solche Transaktion an einem Arbeitstag vor 10 Uhr MEZ vorgeschlagen, wird sie um 10 Uhr MEZ ausgeführt. Für den Fall, dass die Transaktion nach 16 Uhr MEZ vorgeschlagen wird, so wird sie um 10 Uhr MEZ des folgenden Arbeitstages ausgeführt.

Zeitverzögerung für Transaktionen

Transaktionen auf Konten, die sich nicht auf der Liste der Vertrauenskonten befinden, unterliegen einer zeitlichen Verzögerung, sie werden zu folgenden Zeitpunkten ausgeführt:

  • Wird die Transaktion an einem Arbeitstag vor 12 Uhr MEZ vorgeschlagen (initiiert und bestätigt), so wird sie am nächsten Arbeitstag um 12 Uhr MEZ ausgeführt.
  • Wird eine Transaktion an einem Arbeitstag nach 12 Uhr MEZ vorgeschlagen (initiiert und bestätigt), so wird sie um 12 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstages nach dem Tag, an dem die Transaktion vorgeschlagen wurde, ausgeführt.

Transaktionslimits

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/1642 und der entsprechenden Umsetzung im EU-Unionsregister wurde aus Sicherheitsgründen ein EU-weites Transaktionslimit für Transaktionen eingeführt. Dieses Limit liegt aktuell bei 2 Millionen Zertifikaten pro Transaktion und gilt nur für Transaktionen auf Empfängerkonten, welche sich nicht auf der Liste der Vertrauenskonten befinden. Das Limit betrifft Transaktionen der folgenden Zertifikatetypen: EU-Zertifikate (EUA), aEUA, Schweizer Emissionsrechte für Anlagen (CHU) und Schweizer Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (aCHU/CHUA)

Transaktionen auf Empfängerkonten, welche sich auf der Liste der Vertrauenskonten befinden, sind von diesem Limit nicht betroffen. Um Transaktionen in der Höhe von mehr als 2 Millionen Zertifikaten der oben genannten Zertifikatetypen durchführen zu können, ist es daher erforderlich, zunächst das Empfängerkonto zur Liste der Vertrauenskonten hinzuzufügen.

Optional haben gibt es auch die Möglichkeit, für ein Konto/mehrere Konten freiwillige Transaktionslimits zu definieren, welche dann für alle Transaktionen (Transaktionen auf Vertrauenskonten, Transaktionen außerhalb der Vertrauenskontoliste) gültig sind. Die Limits können pro Transaktion oder auch für einen bestimmten Zeitraum (pro Tag, pro Woche, pro Monat) festgelegt werden. Die Festlegung der freiwilligen Limits für ein Konto/mehrere Konten erfolgt durch eine kontobevollmächtigte Person mit der Rolle "Initiator" oder "Initiator/Approver". Die Änderungen müssen von einer zweiten kontobevollmächtigten Person mit der Rolle "Approver" oder "Initiator/Approver" über die Aufgabenliste bestätigt werden.

Eingeschränkter Betrieb des Unionsregisters an den Feiertagen 2024/2025

Sonntag, 08. Dezember 2024: Mariä Empfängnis
Dienstag, 24. Dezember 2024: Heiligabend
Mittwoch, 25. Dezember 2024: Christtag (1. Weihnachtsfeiertag)
Donnerstag, 26. Dezember 2024: Stefanitag (2. Weihnachtsfeiertag)
Dienstag, 31. Dezember 2024: Silvester
Mittwoch, 01. Jänner 2025: Neujahrstag
Montag, 06. Jänner 2025: Heilige Drei Könige
Montag, 21. April 2025: Ostermontag
Donnerstag, 01. Mai 2025: Staatsfeiertag
Donnerstag, 29. Mai 2025: Christi Himmelfahrt
Montag, 09. Juni 2025: Pfingstmontag
Donnerstag, 19. Juni 2025: Fronleichnam
Freitag, 15. August 2025: Mariä Himmelfahrt
Sonntag, 26. Oktober 2025: Nationalfeiertag
Samstag, 01. November 2025: Allerheiligen
Montag, 08. Dezember 2025: Mariä Empfängnis
Mittwoch, 24. Dezember 2025: Heiligabend
Donnerstag, 25. Dezember 2025: Christtag (1. Weihnachtsfeiertag)
Freitag, 26. Dezember 2025: Stefanitag (2. Weihnachtsfeiertag)
Mittwoch, 31. Dezember 2025: Silvester

An diesen Tagen wird gemäß der Registerverordnung (EU) 2019/1122 die Durchführung der Transaktionen bis zum nächsten Arbeitstag 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Das Register steht jedoch prinzipiell zur Verfügung und Kontobevollmächtige können Transaktionen beantragen sowie den Transaktionsantrag bestätigen.

Konten im Kyoto-Protokoll-Register (KP-Register)

Liste der Vertrauenskonten

Überweisungen von Zertifikaten von Personenkonten und ehemaligen Anlagenbetreiberkonten im nationalen Kyoto-Protokoll-Register  können ausschließlich auf Konten stattfinden, die sich auf der sogenannten Liste der Vertrauenskonten befinden. Das Hinzufügen eines Kontos zur Liste der Vertrauenskonten benötigt die Zustimmung eines Zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder, wenn keiner nominiert ist, eines anderen Kontobevollmächtigten. Ab dem Zeitpunkt der Zustimmung läuft eine Zeitverzögerung von sieben Werktagen, bis sich das hinzugefügte Konto tatsächlich auf der Liste der Vertrauenskonten befindet.

Vier-Augen-Prinzip

Für eine Reihe von Vorgängen im Unionsregister ist die Bestätigung durch einen Zusätzlichen Kontobevollmächtigten beziehungsweise einen weiteren Kontobevollmächtigten vorgesehen.

  • Hinzufügen eines Kontos zur Liste der Vertrauenskonten
  • Löschen eines Kontos von der Liste der Vertrauenskonten
  • Durchführen einer Transaktion auf ein Konto auf der Liste der Vertrauenskonten, wenn ein Zusätzlicher Kontobevollmächtigter nominiert ist

Bestätigung von Transaktionen

Alle Transaktionen müssen im EU Login, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, bestätigt werden. Mit der Authentifizierungsmethode ‚EU Login Mobile App mit QR Code‘, müssen die Transaktionen mithilfe des Scans eines QR Codes und der Eingabe des dadurch erzeugten Einmalkennworts bestätigt werden. Falls die Bestätigung durch einen Zusätzlichen Kontobevollmächtigten oder anderen Kontobevollmächtigten erforderlich ist, muss auch dieser die Transaktion durch Scannen des QR Codes bestätigen.

Zeitfenster für Transaktionen

Im Unionsregister ist es für Kontobevollmächtigte jederzeit möglich, Transaktionen zu beantragen und den Antrag zu bestätigen. Transfers werden jedoch nur zwischen 10:00 Uhr und 16:00 Uhr von Montag bis Freitag werktags im Register initiiert. Das bedeutet, dass die 26-Stundenfrist (siehe unten) bei Bestätigung des Transaktionsantrages außerhalb des genannten Zeitfensters erst am nächsten Tag 10:00 Uhr, Montag bis Freitag werktags, zu laufen beginnt.

Zeitverzögerung für Transaktionen

Für alle Transfers gilt prinzipiell eine Verzögerung von 26 Stunden zwischen der Initiierung des Transfers und der Kommunikation des Transfers an das EUTL bzw. ITL zum Zwecke des endgültigen Abschlusses der Transaktion. Zwischen dem Zeitpunkt der Kommunikation des Transfers an das European Union Transaction Log (EUTL) beziehungsweise an das International Transaction Log (ITL) zum Zwecke des endgültigen Abschlusses und dem endgültigen Abschluss der Transaktion nach Prüfung durch EUTL beziehungsweise ITL können bis zu maximal weitere 24 Stunden vergehen.

Eingeschränkter Betrieb des Unionsregisters an den Feiertagen 2023

Sonntag, 01. Jänner 2023: Neujahrstag
Freitag, 06. Jänner 2023: Heilige Drei Könige
Montag, 18. April 2023: Ostermontag
Montag, 01. Mai 2023: Staatsfeiertag
Donnerstag, 26. Mai 2023: Christi Himmelfahrt
Montag, 06. Juni 2023: Pfingstmontag
Donnerstag, 16. Juni 2023: Fronleichnam
Dienstag, 15. August 2023: Mariä Himmelfahrt
Donnerstag, 26. Oktober 2023: Nationalfeiertag
Mittwoch, 01. November 2023: Allerheiligen
Freitag, 08. Dezember 2023: Mariä Empfängnis
Sonntag, 24. Dezember 2023: Heiligabend
Montag, 25. Dezember 2023: Christtag (1. Weihnachtsfeiertag)
Dienstag, 26. Dezember 2023: Stefanitag (2. Weihnachtsfeiertag)
Sonntag, 31. Dezember 2023: Silvester

An diesen Tagen wird gemäß der Registerverordnung 389/2013/EU die Durchführung der Transaktionen bis zum nächsten Arbeitstag 10:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgesetzt. Das Register steht jedoch prinzipiell zur Verfügung und Kontobevollmächtige können Transaktionen beantragen sowie den Transaktionsantrag bestätigen.